Da Rumänien der Gemeinschaft am 1. Januar 2007 beitreten soll, sieht Anhang VII Kapitel 5 Abschnitt B Unterabschnit
t I Buchstabe a der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens vor, dass bestimmte, in diesen Veror
dnungen festgelegte strukturelle Anforderungen für die in Anlage B zu Anhang VII der Beitrittsakte aufgeführten Betriebe („Liste der Betriebe“) unter bestimmten Bedingungen bis zum 31.
Dezember 2009 nicht ...[+++]gelten.