Die als Kontaktstelle benannte zuständige Behörde darf die empfangenen Informationen an die anderen z
uständigen Behörden weiterleiten; sie darf diese Informationen jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden,
die sie übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben — außer in gebührend beg
ründeten Fällen, in denen sie unverzüglich di ...[+++]e Kontaktstelle, die die Information übermittelt hatte, zu unterrichten hat.