Der finanzielle Beitrag, den d
ie Gemeinschaft dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 5 und 6 gewährt, kann entweder gekürzt oder ausgesetzt werden, wenn aus den I
nformationen dieses Mitgliedstaats oder aus den Ergebnissen der Untersuchungen, die unter Aufsicht der Kommission von den in Artikel 21 genannten Sachverständigen durchgeführt worden sind, oder aus den Ergebnissen einer angemessenen Prüfung, welche die Kommission nach Verfahren durchgeführt hat, die denen des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates
...[+++]vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(9) entsprechen, eindeutig hervorgeht, daß