Dienst
leistungen, für die nach Artikel 196 der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, die
kontinuierlich über einen längeren Zeitraum al
s ein Jahr erbracht werden und die in diesem Zeitraum nicht zu Abrechnungen oder Zahl
ungen Anlass geben, gelten als mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres bewirkt, solange die Dienstleistung nic
...[+++]ht eingestellt wird.