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as die Richtlinie 1999/93/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Kriterien
festzulegen, anhand deren die Mitgliedstaaten bestimmen, ob eine Stelle benannt werden sollte, die die Übereinstimmung sicherer Signaturerstellungseinheiten mit den Anforderungen nach Anhang III feststellt. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/93/EG durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem
...[+++]Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.