17.
nimmt zur Kenntnis, dass in einigen Mitgliedstaaten gesetzliche Vorschriften zu den Regeln der Berufsausübung bestehen, die insbesondere Anwaltskanzleien objektiv daran hindern, sich unter Preisgabe der vom Transparenz-Register geforderten Informationen betreffend ihre Mandanten in das Transparenz-Register einzutragen; sieht aber auch ein
erhebliches Risiko darin, dass diese gesetzlichen Vorschriften auch missbräuchlich dazu genutzt werden können, zur korrekten Eintragung in das Register erforderliche Informationen nicht zu veröf
...[+++]fentlichen; begrüßt in diesem Zusammenhang die erkennbare Bereitschaft der berufsständischen Organisationen, partnerschaftlich daran mitzuwirken, dass sich eine solche Zurückhaltung von Informationen im Interesse ihres Berufsstandes ausschließlich auf die objektiv entgegenstehende Gesetzgebung beschränkt; fordert die Kommission und den Präsidenten des Europäischen Parlaments auf, diese Bereitschaft zu konkretisieren und sobald wie möglich ein Ergebnis in das geänderte Abkommen zu implementieren;