Da der
Gesetzgeber in den Artikeln 40 bis 47 des Ausländergesetzes keine Frist vorgesehen hat, in der die Behörden eine Entscheidung über einen Antrag auf Familienzusammenführung, der bei einem belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter im Ausland eingereicht wurde, vorgesehen hat und somit ebenfalls nicht vorgesehen hat, wel
ches die Folge ist, wenn die Behörden nicht in der vorgesehenen Frist antworten, könnte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 12bis § 2 Absätze 3 bis 5 dieses Gesetzes en
thaltene a ...[+++]llgemeine Regelung anwendbar wäre.