Der Ministerrat ist der Auffassung, dass die Fragen nicht zulässig seien, da die Gründe des Urteils, mit dem die beantragte Sozialhilfe verweigert werde, ohne die Antwort auf die dem Hof vorgelegten Fragen abzuwarten, widersprüchlich, sogar falsch oder ungesetzlich seien, da das Gericht
mit dem Hinweis auf andere Streitfälle, in denen ein ähnliches
Problem aufgeworfen worden sei, seiner Entscheidung und dem Urteil, in dem der Hof auf die gestellten Fragen antworte, eine allgemeine Tragweite
geben wolle und da ...[+++]diese Fragen gegenstandslos seien, weil der Hof in seinen Urteilen Nrn. 43/98, 108/98 und 80/99 schon über die Tragweite der « vollstreckbaren », in der beanstandeten Bestimmung genannten Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, geurteilt habe.