(1) Die Mitgliedstaaten übermit
teln die Mikrodaten oder – je nach Bereich un
d Thema – die aggregierten Daten einschließlich der vertraulichen Daten im Sinne
von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 ║ und die Metadaten, die nach dieser Verordnung und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, im Einklang mit den in den Verordnungen (EG) Nr. 322/97 und (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 ║ festgelegten Gemeinschaftsbest
...[+++]immungen über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an die Kommission (Eurostat).