22. stellt fest, dass die Verfahren zur alternativen Streitbeilegung häufig von der Bereitschaft des Gewerbetreibenden zur Kooperation abhängen, und ist der Auffassung, das
s die Verfügbarkeit eines wirksamen Rechtsschutzsystems als starker Anreiz für Parteien wirken würde, sich außergerichtlich zu einigen, was eine erhebliche Zahl von Streitfällen unter Vermeidung von Prozessen lösen könnte; unterstützt die Schaffung von Mechanismen alternativer
Streitbeilegung auf europäischer Ebene, um eine schnelle und günstige Beilegung von Strei
...[+++]tigkeiten als attraktivere Möglichkeit im Vergleich zu Gerichtsverfahren zu ermöglichen; betont jedoch, dass diese Instrumente – wie der Name schon sagt – lediglich eine Alternative zum gerichtlichen Rechtsschutz bleiben und keine Voraussetzung dafür sein sollten;