(7) Die Frist, innerhalb derer die Kommission die
vorläufige Prüfung angemeldeter Beihilfen beendet haben muß, sollte festgesetzt werden auf zwei Monate nach Erhalt einer vollständigen Anmeldung oder nach Erhalt einer gebührend begründeten Erklärung des betreffenden Mit
gliedstaats, wonach dieser die Anmeldung als vollständig erachtet, da die von der Kommission erbetenen zusätzlichen Auskünfte nicht verfügbar sind oder bereits erteilt wurden. Diese Prüfung sollte aus Gründen der Rechtssicherheit durch eine Entscheidung abgeschlossen we
...[+++]rden.