51. stellt indessen fest, dass es keine zusätzlichen Folgenabschätzungen für die vom Rat und vom Parlament eingebrachten Änderungen zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission gi
bt, was dazu führen kann, dass bei der Bewertung wesentliche Punkte n
icht berücksichtigt werden; ersucht die Kommission, diesen Mangel zu beheben und zusätzliche Folgenabschätzungen durchzuführen, die sich mit wesentlichen Änderungsvorschlägen der Gesetzgeber befassen, sowie Folgenabschätzungen zu aktualisieren, wenn die Kommission geände
...[+++]rte Vorschläge vorlegt;