Aus dem Vorhergehenden ergibt sich, dass Artikel 3
des Dekrets vom 28. Juni 1985 im Widerspruch stand zu den durch die Verfassung oder kraft derselben zur Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeit von Staat, Gemeinschaften und Regionen festgel
egten Vorschriften, insbesondere zu Artikel 7 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in seiner zum Zeitpunkt der Annahme der beanstandeten Bestimmung geltenden Fassung, insofern er in Abweichung von Artikel 76 des früheren Gemeindegesetzes in Verbind
...[+++]ung mit Artikel 910 des Zivilgesetzbuches dem Provinzgouverneur die Zuständigkeit verlieh, in letzter Instanz über einen Gemeinderatsbeschluss zu urteilen, mit dem ein der Gemeinde zugunsten der Armen der Gemeinde erteiltes Legat angenommen wird.