In der Erwägung, dass die Tatsache, dass der Entwurf des Ausweisungserlasses und der Entwurf des Erlasses der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Erhaltungsziele gemeinsam der
selben öffentlichen Untersuchung unterworfen wurden, es den Eigentümern und Benutzern ermöglicht hat, ihre Bemerkungen sowohl über das Areal des Gebiets, die Wahl und das Areal der Bewirtschaftungseinheiten - und ebenfalls über die Gründe, die die getroffenen Entscheidungen rechtfertigen - wie auch über die für das Gebiet in Betracht gezogenen Erhaltungsziele gelten zu lassen, wobei Letztere sich, wie bereits oben erwähnt, aus der Zusammenführung der Bestimmun
...[+++]gen des Entwurfs des Regierungserlasses und der Angaben nach Anhang 3 des Ausweisungserlasses ergeben; dass die Behauptung, diese Untersuchung sei zu spät im Beschlussverfahren eingeleitet worden, daher unrichtig ist;