(31 a) In Ausnahmefällen, wenn die spezielle geografische Situ
ation es erfordert, können die betroffenen Mitgliedstaaten bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung von notifizierungspflichtigen, im Grenzbereich zwischen diesen Mitgliedstaaten anfallenden Abfällen zu den nächsten geeigneten Anlagen, die sich im Grenzbereich zwischen diesen Mitgliedstaaten b
efinden, bilaterale Übereinkünfte über Erleichterungen beim Notifizierungsverfahren bei der Verbringung von spezifi
schen Abfallströmen abschließen ...[+++].