Es obliegt nach Darlegung des Europäischen Gerichtshofes dem Richter, der über eine Streitsache befindet, die zum An
wendungsbereich des Aarhus-Übereinkommens gehört, darauf zu achten, dass das Verfahren für die klagenden Parteien nicht ü
bermäßig teuer ist, sowohl unter Berücksichtigung des Interesses der Person, die ihre Rechte verteidigen möchte, als auch des allgemeinen Interesses des Umweltschutzes (Edwards und Pallikaropoulos, Randnr. 35; Kommission gegen Vereinigtes Königreich, Randnr. 4
...[+++]5).