(2) In den Vereinbarungen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befug
nis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen, einschließlich Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen bzw. Rechnungsprüfungen vor Ort durchzuführen. Dies gilt auch, wenn geprüft werden soll, ob die Durchführung der Vereinbarungen mit den Bestimmungen der in Artikel 3 genannten Verordnungen zur Festlegung der politischen Leitlinien, den Grundsätzen des internationalen Rechts und
den internationalen Übereinkommen ...[+++] in Einklang steht, denen die Gemeinschaft und ihre Mitglieder beigetreten sind.