(5) Mit dieser Richtlinie
sollen die auf das Übereinkommen Nr. 180 der IAO gestützten Bestimmungen der Richtlinie 1999/63/EG auf alle Schiffe - unabhängig von deren Flagge - angewendet werden, die einen Hafen der Gemeinschaft anlaufen, um alle Situationen, die eine eindeutige Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Seeleute darstellen, festzustellen und zu beseitigen. Die Ri
chtlinie 1999/63/EG enthält allerdings Bestimmungen, die nicht im Übereinkommen Nr. 180 der IAO enthalten sind und daher nicht an Bord von Schiffen angew
...[+++]endet werden sollten, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats führen.