(17) Um sicherzustellen, d
ass die unionsweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (nachstehend „unionsweite Liste“) auf Projekte beschränkt ist, die den größten Beitrag zur Realisierung der vorrangigen strategischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete leisten, sollte die Befugnis
zur Festlegung und Überarbeitung der unionsweiten Liste der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden, wobei das Recht der Mitgliedstaaten gewahrt wird, Vorhaben von gemeins
...[+++]amem Interesse, die ihr Hoheitsgebiet betreffen, zu genehmigen.