Angesichts der Zielsetzungen im Bereich der Volksgesundheit und des Interesses der Patienten wird durch nichts gerechtfertigt, dass ein Patient, der einer Verschreibung nachkommen lässt, sich an eine Person, die zur Abgabe von A
rzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt ist, wenden kann, um ein Arzneimittel zu importieren, fü
r das es in Belgien keine Inverkehrbringungsgenehmigung oder Registrierung gibt, sich an diese Person aber nicht wenden kann, um ein Arzneimittel zu importieren, für das eine Inverkehrbringungsgenehmigung in Be
...[+++]lgien erteilt wurde, das aber in Belgien noch nicht in Verkehr gebracht wurde.