Im Zusammenhang mit den Straftatbeständen „Bestechlichkeit“ und „missbräuchliche Verwendung“ ist es erforderlich, den Begriff „öffentlicher Bediensteter“ so weit zu definieren, dass sämtliche ernannten, gewählten, auf Vertragsgrundlage bes
chäftigten oder ein öffentliches Amt bekleidenden Bediensteten sowie sämtliche Personen, die zwar kein öffentliches Amt bekleiden, aber im Namen staatlicher Einrichtungen
oder sonstiger öffentlicher Stellen Dienste für die Bürger
oder im allgemeinen öffentlichen Interesse erbringen (also z. B. Auftragnehmer, die EU-Gelder verwalten) erfasst
...[+++]werden .