Außer im gemäß Paragraph B11 zugelassenen Fall hat ein erstmaliger Anwender die Anforderungen von IFRS 9 Finanzinstrumente und IAS 20 Bilanzierung und Darstellung
von Zuwendungen der öffentlichen Hand prospektiv auf Darlehen der öffentlichen
Hand anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Umstellung auf IFRS bestehen, und darf
den entsprechenden Vorteil des unter Marktzinsniveau vergebenen Darlehens der öffentlichen
Hand nicht als Zuwendung der öffentlichen
Hand ...[+++] erfassen.