(7) Es ist gerechtfertigt, dieselben Vorschriften zur Steuerung der Flott
enkapazität und für öffentliche Zuschüsse, die in der übrigen Gemeinschaft gelten, auch auf die in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten anzuwenden, sobald sie die in dieser Verordnung festgesetzten Referenzgrößen erreicht haben, und jedenfalls spätestens ab 1. Januar 2007, mit Ausnahme von Schiffen, für die öffentliche
Zuschüsse zur Erneuerung gewährt wurden, sofern der Flottenzugang bis zum
31. Dezember 2007 erfolgen könnte. ...[+++]