Die Teilnehmer verlangen, dass die Käufer von Waren oder Dienst
leistungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Anhangs XIV eine Anzahlung von mindestens 15 % des Exportauf
tragswerts leisten. Umfasst das Geschäft Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, für di
e keine öffentliche Unterstützung gewährt wird, so kann der entsprechende Betrag für die Berechnung der Anza
...[+++]hlung vom Exportauftragswert abgezogen werden.