(22) Um den Besonderheiten des Aus
bildungssystems von Ärzten – es gibt zahlreiche medizinische Fachrichtungen – und dem entsprechenden gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der gegenseitigen Anerkennung Rechnung zu tragen, ist es gerechtfertigt, den Grundsatz der automatischen Anerkennung nicht nur auf die al
len Mitgliedstaaten gemeinsamen und für alle Mitgliedstaaten verpflichtenden medizinischen Fachrichtungen anzuwenden, sondern auch auf jene medizinischen Fachrichtungen, die nur einer eingeschränkten Zahl von Mitgliedstaaten g
...[+++]emeinsam sind.