Schliesslich machen die Kläger im dritten Teil des Klagegrunds geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen Artikel 155 der Verfassung
verstossen würden, indem sie es erlauben würden, dass Universitätsprofessoren, die ein durch den Staat oder durch eine Gemeinsc
haft besoldetes Amt ausüben würden, zum stellvertretenden Gerichtsrat ernannt werden könnten, wohingegen die vorgenannte Verfassungsbestimmung besage, dass kein Richter von einer
Regierung besoldete Ämter annehmen ...[+++]dürfe.