6. hebt hervor, dass sämtliche Untersuchungen, deren Dauer zwölf Monate überschreitet, als „laufende Untersuchungen“ angesehen werden und strengen Vertraulichkeitsregeln und Datenschutzbestimmungen unterliegen; bekräftigt, dass – im Sinne des Schutzes der Effizienz der Untersuchungen und der Datenschutzbestimmungen – das OLAF dem Überwachungsausschuss nicht ohne Weiteres Informationen übermitteln kann, die nicht ausdrücklich in der entsprechenden Verordnung aufgeführt sind; begrüßt, dass sich das OLAF und der Überwachungsausschuss um die Erzielung einer Einigung bemühen, um die Qualität der Informationen zu erhöhen, die das OLAF dem Überwachungsausschuss im Rahmen von Untersuchun
gen, die länger als ...[+++]zwölf Monate andauern, zur Verfügung stellen kann;