Die Kommission vertritt die Auffassung, dass sich der letzte Teil des genannten Absatzes 4 („Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihr
e Strafrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen unberührt“) auf das Strafverfahrensrecht und
die Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden bezieht und folglich die Übernahme – in Form einer Richtlinie (erster Pfeiler) – all der Vorschriften in den genannten Instrumenten zum Schutz der finanziellen Interessen gestattet, die das materielle Strafrecht und die Zusammenarbeit zwischen den natio
...[+++]nalen Gerichtsbehörden und der Europäischen Kommission zum Gegenstand haben.