Der Hof urteilt anlässlich der ersten präjudiziellen Frage, dass die beanstandete Bestimmung nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstösst, indem sie das Recht auf Sozialhilfe für die Ausländer auf dringende medizinische Hilfe beschränkt, deren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling nicht berücksichtigt worden ist, auch wenn der Betroffene die Entscheidung, diesen Antrag nicht zu berücksichtigen, mit einer Klage beim Staatsra
t beanstandet; die zweite präjudizielle Frage bezieht sich auf die untergeordnete Frage, ob es diskriminierend sei, dass die Sozialhilfe, wenn sie schon habe bewilligt werden können, nicht mit Rückwirkun
...[+++]g bis zum Datum des Antrags bewilligt werden könnte, was wohl der Fall sei bezüglich des Existenzminimums. Aus diesen beiden Gründen hält der Hof es für angezeigt, die Rechtssache an den Verweisungsrichter zurückzuschicken, der beurteilen muss, ob - unter Berücksichtigung der Antwort auf die erste Frage - die zweite Frage zur Lösung des Rechtsstreits zur Hauptsache noch beantwortet werden muss, und der ggf. eine neue präjudizielle Frage stellen muss.