Um diese Frage zu beantworten, ist daran zu erinnern, daß die Gemeinschaftstext
e (insbesondere die Zweite und Dritte Direktversicherungsrichtlinie (ohne Lebensversicherung)), die den einheitlichen Versicherungsmarkt organisieren, folgendes vorsehen: Die Auf
sichtsbehörde eines Mitgliedstaats kann einem ausländischen Versicherungsunternehmen, das in seinem Hoheitsgebiet für die Rechnung Dritter tätig werden will, die Einhaltung der nationalen Vorschriften vorschreiben, sofern sie aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen wurden (Arti
...[+++]kel 27 der Dritten Richtlinie Direktversicherung (außer Lebensversicherung) 92/49/EWG).