In diesem letzten Fall können die Milchproduktionseinheit und die gesamten Referenzmengen von einem (oder von beiden) Mitglied(er) der Gemeinschaft b
zw. auf einen (oder zwei) übernehmenden Erzeuger übertragen werden, der (die) diese nach den Bestimmungen von Artikel 1, Punkt 15° übernimmt (übernehmen), unter der Bedingung, dass dieser (oder die
se) übernehmende(n) Erzeuger Mitglied(er) der Gemeinschaft wird (werden), anstelle des (der) Mitglieds (Mitglieder), von dem (denen) er (sie) die Produktionseinheit und die Referenzmengen überno
...[+++]mmen hat (haben).