– sie gestatten dem besonderen Verhandlungsgremium, m
it der Mehrheit von zwei Dritteln seiner mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder, bei der a
uch die Stimmen von Mitgliedern berücksichtigt werden, die Arbeitnehmer in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten vertreten, zu beschließen, dass keine Verhandlungen eröffnet oder bereits eröffnete Verhandlungen beendet werden und die Mitbestimmungsregelung angewandt wird, die in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die aus der grenzüberschreitend
...[+++]en Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben wird;