In der Annahme, dass die Situation der Rechtsanwälte, die Kassationsbeschwerde gegen Entscheidungen eines Berufungsdisziplina
rrates einlegen, in zweckdienlicher Weise mit der Situation der Architekten, die Kassationsbeschwerde gegen Entscheidungen eines Berufu
ngsdisziplinarrates einlegen, und mit der Situation von Rechtsuchenden, die Kassationsbeschwerde gegen Urteile eines Appellationshofes in Zivilsachen einlegen, verglichen werden könnte, ist der angeführte Behandlungsunterschied nicht disk
...[+++]riminierend.