Folgenabschätzungen sollten sich auf relevante Systeme und Verfahren im Rahmen von Verarbeitungsvorgängen für personenbezogene Daten, aber nicht auf Einzelfälle konzentrieren. Wenn zudem aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die geplanten Verarbeitungsvorgänge aufgrund ihres Wesens, ihres
Umfangs oder ihrer Zwecke hohe konkrete Risiken bergen können, sollte die Aufsichtsbehörde in der Lage sein, vor Beginn des entsprechenden Vorgangs, eine risikobehaftete Verarbeitung, die nicht mit dieser Richt
...[+++]linie vereinbar ist, zu unterbinden und daraufhin geeignete Vorschläge zu unterbreiten, wie diese Mängel beseitigt werden könnten.