Der Gerichtshof stellt fest, dass er für die Beantwortung der von der Epitropi Antagonismou
vorgelegten Fragen nicht zuständig ist. Diese Einrichtung ist nämlich kein Gericht im Sinne von Artikel 234 EG – wonach nationale Gerichte ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richten können –, da sie bestimmte, für die Qualifizierung als Gericht erforder
liche Merkmale, und zwar die Unabhängigkeit sowie den Umstand, im Rahmen eines Verfahrens entscheiden zu müssen, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt, nic
...[+++]ht aufweist.