« Verstösst Artikel 731 des Zivilgesetzbuches gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er vorsieht, dass nur Verwandte im rechtlichen Sinne erben können, wodurch eine offensich
tliche Ungleichheit geschaffen wird zwischen Personen, deren Abstammungsverhältnis nicht feststeht und die bis zum Alter von 48 Jahren eine Vaterschaftsermittlung vera
nlassen können, und zwar ohne Rücksicht auf die soziale Realität, auf deren Grundlage sie die rechtliche Abstammung feststellen lassen können, und anschliessend ihre Erbansprüche vorbehalt
...[+++]los geltend machen können, und jenen Verwandten, deren rechtliche Abstammung bereits feststeht, wobei aber die soziale Realität der biologischen Realität entspricht, die nach dem Alter von 22 Jahren keine Vaterschaftsermittlung mehr veranlassen können und von der Geltendmachung von Erbansprüchen ausgeschlossen werden, während diese ungleiche Behandlung weder aufgrund des Grundsatzes des ' Friedens in der Familie ' und des ' Interesses des Kindes ' noch aufgrund der Grundsätze des belgischen Erbrechts gerechtfertigt werden kann?