(41) Da keine unionsrechtlichen Vorschriften über die Quantifizieru
ng eines durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht
verursachten Schadens bestehen, ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die eigenen Vorschriften über die
Schadensquantifizierung festzulegen, und Sache der Mitgliedstaaten und der einzelstaatlichen Gerichte festzulegen, welche Anforderungen der Kläger beim Nachweis des Umfangs des erlittenen
Schadens erfüllen muss, wie er den entsprechenden Betrag genau na
...[+++]chweisen muss, welche Methoden er für die Ermittlung dieses Betrags verwenden kann und welche Folgen es hat, wenn er die festgelegten Anforderungen nicht erfüllen kann.