Die Entscheidung, die Kapitalerhöhu
ng bei EDF um einen zusätzlichen Betrag aufzustocken und keine Steuer auf die Neueinstufung der regelwidrigen Rücklagen für das RAG zu erheben, ist zugleich eine buchhalterische Entscheidung der Neuzuweisung innerhalb der B
ilanzposten von EDF (Erwägungsgründe 100 und 105) und eine steuerliche Entscheidung, da die zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass die Körperschaftsteuer vor der Neueinstufung erhoben werden musste (Erwägungsgrund 35), selbst wenn für andere neu eingestufte Betriebsrücklagen d
...[+++]ie Steuer entrichtet wurde.