Zugelassene Veranstalter dürfen Online-Gewinnspieldienste auf ihrem
Hoheitsgebiet ohne zusätzliche Zulassung anbieten. Andere berücksichtigen solche
Zulassungen bei der Erteilung ihrer eigenen
Zulassung an den Anbieter, erlegen in der Praxis aber ein System der Doppel
zulassung auf, wobei jeder Anbieter unabhängig davon, ob er bereits in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist, seine Dienste erst dann anbieten darf, wenn er eine
Zulassung fü
r ihr Hoheitsgebiet erhalten hat ...[+++].