Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie dafür sorgen, dass solche Vereinbarungen von bestimmten Vorschriften des Insolvenzrechts ausgenommen sind, und zwar insbesondere von denjenigen, die der effektiven Verwertung einer Sicher
heit im Wege stehen würden oder die derzeit praktizierte Verfahren, wie die bilaterale Aufrechnung infolge Beendigung ("close-out netting"),
die Bereitstellung zusätzlicher Sicherheiten oder die Ersetzung bestehender Si
cherheiten in Frage ...[+++]stellen würden.