Innerhalb von 15 Werktagen, nachdem die erste
Probenahme auf den drei Parzellen durchgeführt worden ist, die gemäß Artikel R.215, § 2 ausgewählt worden sind, ist der Landwirt berechtigt, au
f seine Kosten eine zusätzliche Probenahme durch ein zugelassenes Labor seiner Wahl auf einer oder mehreren Parzellen, auf denen bereits B
odenproben genommen wurden, durchführen zu lassen, um nach den unter § 1 bestimmten Bedingungen eine Gegenan
...[+++]alyse durchführen zu lassen.