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1) Erhalten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon Kenntnis, dass ein Verkehrsunternehmer eines anderen Mitgliedstaats einen schwerwiegenden Verstoß ▐ gegen diese Verordnung oder gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs begangen hat, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt worden ist, den zuständigen
Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die endgültige Entscheidung ergangen ist, nachdem alle Rechtsmittel des Verkehrsunternehmers, g
egen den S ...[+++]anktionen verhängt wurden, erschöpft sind , die folgenden Informationen: