(3) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen sich die Zweigniederlassung befindet, haben das Recht, die von der
Zweigniederlassung getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um ihre Aufgaben nach Absatz 2 wahrzunehmen und um den zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu ermöglichen, die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 sowie den im Einklang damit erlassenen Maßnahmen in Be
...[+++]zug auf die Dienstleistungen der Zweigniederlassung zu überwachen.