Wurde eine Ausbildungseinrichtung, die die Anerkennung für Ausbildungsaufgaben im Zusammenhang mit infrastrukturbezogenen Fachkenntnissen beantragt, im Einklang mit dieser Empfehlung und dem Beschluss 765/2
011 bereits von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannt, so sollten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ihre Prüfung auf die Anforderungen be
schränken, die sich speziell auf die Ausbildungsgänge zur jeweiligen Infrastruktur beziehen, und die Aspekte, die berei
...[+++]ts im Rahmen des früheren Anerkennungsverfahrens geprüft wurden, nicht mehr beurteilen.