Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats legt die von einer zuständigen
Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhaltenen Informationen, die gemäß Artikel 29 als vertraulich eingestuft sind, nur dann gegenüber einer Aufsichts
behörde eines Drittlandes offen, wenn sie die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen
Behörde erhalten hat, von der die Informationen übermittelt wurden, un
d die Informationen lediglich zu den Zw ...[+++]ecken offen gelegt werden, für die die zuständige Behörde gegebenenfalls ihre Zustimmung erteilt hat.