(2) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf die von einer zuständigen
Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhaltenen Informationen nur dann gegenüber einer Aufsichts
behörde eines Drittlands offenlegen, wenn sie die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen
Behörde erhalten hat, die die Informationen übermittelt hat, und, gegebenenfalls, wenn die Informationen lediglich zu dem Zweck offengelegt werden, für den die
zuständige Behörde ihre ...[+++] Zustimmung gegeben hat.