(4) Zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, denen
es Schwierigkeiten bereitet, vor Eingang der Zahlung ihrer Kunden die Me
hrwertsteuer an die zuständige Behörde zu entrichten, sollten die Mitgliedstaaten diesen Unternehmen gestatten, dass sie die Mehrwertsteuer mit Hilfe einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung (cash accounting) abrechnen, so dass der Lieferer oder Dienstleistungserbringer die Steuer erst dann an die zuständige Behörde entrichtet, wenn er die Zahlung für seine Lieferung oder
...[+++] Dienstleistung erhält, und sein Recht auf Vorsteuerabzug dann entsteht, wenn er für die Lieferung oder Dienstleistung zahlt.