(114) Um den gerichtlichen Schutz der betroffenen Person in Situationen zu st
ärken, in denen die zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat hat, in dem die betroffene P
erson ansässig ist, sollte die betroffene Person eine Einrichtung, Organisation oder einen Verband, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen im Bereich des Datenschutzes zum Ziel gesetzt haben, darum ersuchen können, in ihrem Namen vor dem zuständigen Gericht in dem anderen Mitgliedst
aat Klage ...[+++]gegen die Aufsichtsbehörde zu erheben.