In der Erwägung, dass der Beschluss, vo
n dieser Befugnisse Gebrauch zu machen, durch die Abänderungen, die durch das Dekret vom 28. November 2013 zur Abänderung des Dekrets vom 25. März 2004 über die Zulassung un
d die Gewährung von Zuschüssen an die lokalen Entwicklungsagenturen vorgenommen wurden, sowie die Abänderungen, die durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 30. Januar 2014 zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Februar 2007 zur Ausführung des Dekrets vom 25. März 2004 üb
...[+++]er die Zulassung und die Gewährung von Zuschüssen an die lokalen Entwicklungsagenturen vorgenommen wurden, gerechtfertigt ist;