Folglich ist Artikel 43 Absatz 1 de
s Strafgesetzbuches nicht vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit A
rtikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, jedoch nur insofern, als er den Richter dazu verpflichtet, die Einziehung der Sache, die zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens gedient hat, auszusprechen, wenn diese Strafe die finanzielle Lage der Person, der sie auferlegt wird, dermaßen beeinträchtigt, dass sie eine Verletzung
des Eigentumsrechts ...[+++]beinhaltet.